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Ihre Frage

Kommt es vor, dass Menschen, die bisher Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten haben, durch die Änderungen des BTHG keine Leistungen mehr bekommen?

Unsere Antwort

Nein, wer bisher Leistungen der Eingliederungshilfe bekommen hat, also leistungsberechtigt war, erhält diese Leistungen auch weiterhin. Das hat sich der Bundesgesetzgeber zum Ziel gemacht.

Hintergrund

Ziel des Gesetzgebers ist es, den leistungsberechtigten Personenkreis in der Eingliederungshilfe unverändert zu lassen. Dafür erarbeitet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales derzeit Kriterien für eine Neudefinition der Vorschrift. Es ist eine Herausforderung für das Ministerium, eine neue Regelung auszuarbeiten, weil die neue Definition exakt den Personenkreis beschreiben soll, der auch zurzeit Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe hat. Gleichzeitig sollen auch einige Begrifflichkeiten im Gesetzestext dem modernen Verständnis von Behinderung angepasst werden.  

Expertenwissen: Leistungsberechtigter Personenkreis

Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung des leistungsberechtigten Personenkreises gilt das derzeitige Recht (§ 53 SGB XII) fort.

Die Vorschrift zum leistungsberechtigten Personenkreis in der Eingliederungshilfe stellte im Laufe des BTHG-Gesetzgebungsprozesses eine zentrale und in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierte Regelung dar. An dieser Stelle gingen die Meinungen weit auseinander. Deswegen gibt es gerade zu diesem Thema noch Unsicherheiten.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die rechtlichen Wirkungen des gesetzlich normierten Konzepts für die Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises wissenschaftlich untersuchen lassen. Ergebnis dieser Untersuchung ist, dass eine Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises nicht anhand einer quantitativen Beschreibung der Lebensbereiche, in denen eine Teilhabeeinschränkung vorliegen soll, erfolgen kann. Es wurde festgestellt, dass unter Zugrundelegung quantitativer Indikatoren (wie z.B. „5 aus 9“ und „3 aus 9“) das gesetzgeberische Ziel, den leistungsberechtigten Personenkreis in der Eingliederungshilfe unverändert zu belassen, nicht erreicht werden kann. Der Abschlussbericht dieser Untersuchung wurde im September 2018 vom Bundestag veröffentlicht und ist auf der Website der BAGüS unter www.bagues.de einsehbar.

Der leistungsberechtigte Personenkreis soll weder ausgeweitet noch eingeengt werden, sondern beibehalten werden. Derzeit findet ein durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales geführter Beteiligungsprozess statt, um Kriterien für eine Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises zu ermitteln, die diesem Ziel gerecht wird. In diesem Zusammenhang hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine „Arbeitsgruppe leistungsberechtigter Personenkreis“ einberufen. Die Arbeitsgruppe besteht aus Vertretern von Menschen mit Behinderungen, der Leistungserbringer, der Leistungsträger sowie aus Expertinnen und Experten aus der Wissenschaft.

Sobald eine mögliche Neudefinition erarbeitet worden ist, wird der Bundesgesetzgeber über die konkrete Fassung der Norm entscheiden.