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Ihre Frage

Ich habe gehört, dass im Juli 2021 das Gesetz geändert wurde, welche Menschen Leistungen der Eingliederungshilfe bekommen können. Kommt es vor, dass nun Menschen, die bisher Leistungen bekommen haben, durch die Änderung keine Leistungen mehr bekommen?

Unsere Antwort

Nein, wer bisher Leistungen der Eingliederungshilfe bekommen hat, also leistungsberechtigt war, erhält diese Leistungen auch weiterhin. Das hat sich der Bundesgesetzgeber zum Ziel gemacht.

Hintergrund

Ziel des Gesetzgebers war es schon mit dem BTHG, das seit 01.01.2020 gilt, den leistungsberechtigten Personenkreis in der Eingliederungshilfe unverändert zu lassen.

Dafür erarbeitet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales derzeit Kriterien für eine Neudefinition der Vorschrift. Es ist eine Herausforderung für das Ministerium, eine neue Regelung auszuarbeiten, weil die neue Definition exakt den Personenkreis beschreiben soll, der auch bis zum 31.12.2019 Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe hatte. Gleichzeitig sollen auch einige Begrifflichkeiten im Gesetzestext dem modernen Verständnis von Behinderung angepasst werden. Seitdem wird genau auf die Person und ihre Fähigkeiten geschaut. Wenn sich individuelle Beeinträchtigungen und Barrieren so auf die Person auswirken, dass sie nicht genauso wie Menschen ohne Beeinträchtigungen leben kann, gehört die Person zum leistungsberechtigten Personenkreis.

Expertenwissen: Leistungsberechtigter Personenkreis

Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung des leistungsberechtigten Personenkreises (geplant zum 01.01.2023) hat der Gesetzgeber zunächst zum 01.07.2021 das bisherige Recht (§ 53 SGB XII) in den § 99 SGB IX fast inhaltsgleich übertragen. Bis dahin galt das alte Recht (also § 53 SGB XII).

Die Vorschrift zum leistungsberechtigten Personenkreis in der Eingliederungshilfe stellte schon im Laufe des BTHG-Gesetzgebungsprozesses eine zentrale und in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierte Regelung dar. An dieser Stelle gingen die Meinungen weit auseinander. Deswegen gab es gerade zu diesem Thema noch Unsicherheiten.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die rechtlichen Wirkungen des gesetzlich normierten Konzepts für die Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises schon seit Inkrafttreten des BTHG zum 01.01.2017 wissenschaftlich untersuchen lassen. Ergebnis dieser Untersuchung war, dass eine Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises nicht anhand einer quantitativen Beschreibung der Lebensbereiche, in denen eine Teilhabeeinschränkung vorliegen soll, erfolgen kann. Es wurde festgestellt, dass unter Zugrundelegung quantitativer Indikatoren (wie z.B. „5 aus 9“ und „3 aus 9“) das gesetzgeberische Ziel, den leistungsberechtigten Personenkreis in der Eingliederungshilfe unverändert zu belassen, nicht erreicht werden kann. Der Abschlussbericht dieser Untersuchung wurde im September 2018 vom Bundestag veröffentlicht und ist auf der Website der BAGüS unter www.bagues.de einsehbar.

Der leistungsberechtigte Personenkreis soll weder ausgeweitet noch eingeengt werden, sondern beibehalten werden. Seit 2019 findet deshalb weiterhin ein durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales geführter Beteiligungsprozess statt, um Kriterien für eine Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises zu ermitteln, die diesem Ziel gerecht wird. In diesem Zusammenhang hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine „Arbeitsgruppe leistungsberechtigter Personenkreis“ einberufen. Die Arbeitsgruppe besteht aus Vertretern von Menschen mit Behinderungen, der Leistungserbringer, der Leistungsträger sowie aus Expertinnen und Experten aus der Wissenschaft.

Erste Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe haben ergeben, dass auch die neue beabsichtigte Formulierung (z.B. Aktivität in einer größeren Anzahl Lebensbereiche nicht ohne personelle oder technische Unterstützung möglich oder in einer geringeren Anzahl Lebensbereiche auch mit personeller oder technischer Unterstützung nicht möglich) nicht gewährleistet, dass der leistungsberechtigte Personenkreis unverändert bleibt. Die wissenschaftliche Untersuchung dauert noch an. Nach Abschluss des Beteiligungsprozesses soll zum 01.01.2023 eine vollständige Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises erfolgen. Dann soll auch eine neue Rechtsverordnung des Bundes zu § 99 verabschiedet werden, welche diese Untersuchungsergebnisse berücksichtigt. Bis dahin bleiben die §§ 1 – 3 der Eingliederungshilfeverordnung (EHVO) in der am 31.12.2019 geltenden Fassung in Kraft.