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Ihre Frage

Für welche Leistungen der Eingliederungshilfe ist der LWL seit dem 01.01.2020 bei erwachsenen Leistungsberechtigten zuständig?

Unsere Antwort

Der LWL ist für alle Leistungen zuständig, die mit dem Ziel erbracht werden, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Diese Leistungen heißen „Fachleistungen“.

Bei erwachsenen Leistungsberechtigten sind seit 2020 die örtlichen Träger der Sozialhilfe für die sogenannten existenzsichernden Leistungen zuständig. Existenzsichernde Leistungen sind Leistungen für den Lebensunterhalt (zum Beispiel für Wohnen und Essen).

Als erwachsen gilt, wer 18 Jahre oder älter ist, und nicht mehr zur Schule geht. Klicken Sie hier, wenn Sie wissen möchten, wer für die Leistungen der Eingliederungshilfe bei Kindern und Jugendlichen zuständig ist.

Was ist neu?

Für einige Leistungen, über die bis 2019 die örtlichen Träger (also Städte und Kreise) entschieden haben, ist seit 2020 der LWL zuständig. Für einzelne Aufgaben kann der LWL aber die Städte und Kreise heranziehen, so dass sie auch weiterhin darüber entscheiden. Das hat der LWL für die Fahrdienste für Menschen mit Behinderungen gemacht.

Diese Regelung im Gesetz hat zwei gute Gründe: Erstens soll der Träger die Aufgaben erfüllen, der das am besten kann. So gibt es zum Beispiel bei Städten und Kreisen viel Spezialwissen, wie örtlich die Fahrdienste am besten organisiert werden können. Zweitens trägt letztlich der LWL die Kosten. Dadurch erreicht man, dass es nicht darauf ankommt, ob die einzelne Stadt oder der einzelne Kreis genug Geld zur Verfügung hat, um die Leistung zu bezahlen. Letztlich wird so überall ein gleichwertiges und passgenaues Angebot gesichert.

Folgende Aufgaben bearbeiten die Kreise und kreisfreien Städte für den LWL:

  • Krankenversicherung: Wenn eine Person Eingliederungshilfe erhält und nicht gesetzlich krankenversichert werden kann, sorgt das örtliche Sozialamt dafür, dass der Mensch dieselben Leistungen erhält, die eine gesetzliche Krankenkasse zahlen würde.
  • Hilfe im Haushalt: Menschen mit Behinderungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten und in der eigenen Wohnung leben, können Hilfe im Haushalt vom örtlichen Sozialamt bekommen, wenn sie ihren Haushalt vorübergehend nicht selbst führen können. Dann wird der Haushalt für diesen Zeitraum für den Menschen weitergeführt. Aber auch für einzelne Aufgaben (wie zum Beispiel das Fensterputzen) kann Hilfe in Anspruch genommen werden. Für Menschen, die mindestens einen Pflegegrad 2 haben, zahlt diese Leistung die Pflegeversicherung.
  • Bestattungskosten: Menschen mit Behinderungen, die Eingliederungshilfe erhalten und verpflichtet sind, die Bestattungskosten für einen Angehörigen zu übernehmen, können auch Hilfe vom örtlichen Sozialamt bekommen, wenn sie diese Kosten nicht selbst tragen können.
  • Behindertenfahrdienst: Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen können, können einen Behindertenfahrdienst nutzen, um von A nach B zu kommen.
  • Hilfe vor Ort: Wenn ein Mensch Hilfe in Kontakt- und Beratungsstellen vor Ort in Anspruch nehmen möchte.