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Ihre Frage

Wer ist seit dem 1. Januar 2020 für die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die noch zur Schule gehen, zuständig?

Unsere Antwort

Die Kreise und kreisfreien Städte sind die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe für Fachleistungen an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderungen, solange sie eine Förderschule oder eine andere Schule besuchen.

Das betrifft im Einzelnen insbesondere folgende Fachleistungen:

  • Schulbegleitung/ Integrationshelferinnen und Integrationshelfer
  • Behindertenfahrdienste
  • Hilfsmittel
  • Familienunterstützende Dienste

Lebt das Kind oder der Jugendliche in einer Einrichtung für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen über Tag und Nacht, ist der LWL für diese Leistungen zuständig. Gleiches gilt für die Fachleistungen an Kinder und Jugendliche mit Behinderung in Pflegefamilien, in heilpädagogischen Tagesstätten, in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege sowie im Rahmen der Frühförderung.

Der LWL hat mit seinen Kreisen und kreisfreien Städten vereinbart, dass Leistungen der Frühförderung dann von den Kreisen und kreisfreien Städten für den LWL weiterbearbeitet werden, wenn das Kind oder der Jugendliche die Leistungen bereits in 2019 bekommen hat. Bis zum Ende dieser Leistung, längstens bis zum 31.07.2022, wird das örtliche Sozialamt Ansprechpartner bleiben.

Klicken Sie hier, wenn Sie mehr über die soziale Teilhabe von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen erfahren möchten.