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Ihre Frage

Wann führt der LWL ein Gesamtplanverfahren durch?

Unsere Antwort

Der LWL führt immer ein sogenanntes Gesamtplanverfahren durch, wenn ein Mensch mit Behinderungen einen Antrag auf Eingliederungshilfe gestellt hat und Leistungen der Eingliederungshilfe bekommen könnte. Das hat der Gesetzgeber so bestimmt.

Hintergrund

Jeder Mensch mit Behinderungen soll genau die Unterstützung bekommen, die für diesen einzelnen Menschen richtig ist. Auch wenn andere Leistungsträger beteiligt sind, soll die Unterstützung wie aus einer Hand sein. Dafür gibt es das Gesamtplanverfahren.

Der Mensch, der Leistungen der Eingliederungshilfe bekommen möchte, muss nicht bei allen Leistungsträgern einzelne Anträge stellen. Dabei hilft der LWL.

Expertenwissen: Gesamtplanverfahren bei Beteiligung anderer Leistungsträger

Wenn neben den Leistungen der Eingliederungshilfe auch Leistungen anderer Leistungsträger, die keine Rehabilitationsträger sind (wie zum Beispiel Pflegekasse, Träger der Sozialhilfe oder Jobcenter), in Betracht kommen, beteiligt der LWL diese Stellen. Dem muss die leistungsberechtigte Person zustimmen.

Darüber hinaus führt der LWL auch dann ein Gesamtplanverfahren durch, wenn er für das Teilhabeplanverfahren verantwortlich ist.

Das gilt für alle Leistungen der Eingliederungshilfe - auch für Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben. Hier ersetzt das Teilhabeplanverfahren die bisherige Funktion des Fachausschusses der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM).