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Ihre Frage

Viele Menschen bekommen persönliche Assistenz. Werden diese Menschen gezwungen, die Assistenz mit anderen Menschen mit Behinderungen zu teilen?

Unsere Antwort

Es kommt oft vor, dass mehrere Menschen die gleichen Leistungen zum selben Zeitpunkt und am selben Ort benötigen. Deshalb sieht das neue Recht (BTHG) vor, dass Leistungen auch gemeinsam in Anspruch genommen werden können. Zum Beispiel geht das bei Leistungen für Fahrdienste oder Unterstützung bei der Freizeitgestaltung.

Beim Wohnen in besonderen Wohnformen kann es auch sinnvoll sein, einzelne Assistenzleistungen zusammen in Anspruch zu nehmen. Zum Beispiel, wenn man zusammen einkaufen geht. Was man alles gemeinsam machen kann, muss aber zumutbar sein. Das prüft der LWL mit dem betroffenen Menschen gemeinsam.

Hintergrund

Beim Teilhabe- oder Gesamtplanverfahren wird zusammen mit dem leistungsberechtigten Menschen darüber beraten, welche Leistungen gebraucht werden und welche geteilt werden könnten. Dabei wird auch geschaut, dass jeder genug Leistungen und die richtigen Leistungen bekommt. Der LWL prüft, was für Möglichkeiten der Mensch hat, und ob es bei diesem einzelnen Menschen richtig ist, Leistungen zusammen mit einem anderen Menschen in Anspruch zu nehmen. Zum Beispiel, indem man Wege gemeinsam fährt oder zusammen Lebensmittel einkauft.

Der LWL darf bei einigen Assistenzleistungen nicht entscheiden, dass sie zusammen in Anspruch genommen werden sollen. Assistenzleistungen, die für die persönliche Lebensplanung oder soziale Beziehungen gebraucht werden, muss niemand teilen, der das nicht möchte.