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Ihre Frage

Wer muss beim Gesamtplanverfahren einbezogen werden?

Unsere Antwort

Wer am Gesamtplanverfahren beteiligt ist, kommt auf den Einzelfall an. Wenn Leistungen der Pflege oder zum Lebensunterhalt notwendig sind, werden diese Leistungsträger je nach Fall beim Gesamtplanverfahren einbezogen. Das geschieht nicht ohne Zustimmung des Menschen mit Behinderungen. Um diese Zustimmung kümmert sich der LWL frühzeitig und nimmt dann direkt mit dem Leistungsträger Kontakt auf.

Wenn Leistungen anderer Rehabilitationsträger notwendig sind, kümmert sich der LWL darum, dass das im Gesamtplanverfahren berücksichtigt wird.