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Ihre Frage

Wie viel „Taschengeld“ erhält eine leistungsberechtigte Person in einer besonderen Wohnform?

Unsere Antwort

Es sollen mindestens genau so viel Barmittel zur Verfügung stehen wie der Barbetrag in stationären Einrichtungen beträgt. Das ist ab 2022 ein Betrag von etwa 121 Euro. Hinzu kommen Beträge für Essen, Getränke und Tabakwaren (bis zu 139 Euro) oder Bekleidung und Schuhe (36 Euro), wenn diese Dinge selbst gekauft werden.

Wie viel Barmittel (umgangssprachlich „Taschengeld“) einer Person in einer besonderen Wohnform genau zusteht, wird im Gesamtplanverfahren besprochen. Das wird auch im Gesamtplan aufgeschrieben. Die Barmittel sind eine Leistung der Existenzsicherung. Der LWL zahlt die Barmittel nicht. Er berät aber dazu.

Hintergrund

Alle Fragen zum Thema Barmittel (dem sogenannten „Taschengeld“) werden gemeinsam im Gesamtplanverfahren besprochen. Menschen mit Behinderungen, die in besonderen Wohnformen (bis 2019 „stationäre Einrichtungen“ genannt) leben, bekommen einen monatlichen Regelsatz und Geld für ihre Unterkunft und Heizung von ihrem örtlichen Sozialamt. Dieser Regelsatz enthält auch die Barmittel, über die der Mensch mit Behinderungen frei verfügen kann.

Expertenwissen: Barmittel zur freien Verfügung

Menschen mit Behinderungen, die in einer eigenen Wohnung leben, erhielten bereits vor 2020 einen monatlichen Regelsatz und Leistungen für Unterkunft und Heizung. Dies gilt seit 2020 auch für Menschen mit Behinderungen in besonderen Wohnformen (bisher „stationäre Einrichtungen“ genannt). Der Regelsatz und die Leistung für Unterkunft und Heizung sind dann grundsätzlich an die leistungsberechtigte Person zu zahlen.

Eine Ausnahme gilt dann, wenn eine Direktzahlung - also eine Zahlung von Leistungsbestandteilen an Dritte (zum Beispiel an den Leistungserbringer) - vereinbart worden ist. Das entspricht zwar nicht dem Modell des BTHG. Es entscheidet aber der Leistungsberechtigte. Wenn es ihm oder ihr sinnvoll erscheint, kann zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung die Direktzahlung vereinbart werden.

Je nach Einzelfall kann es sein, dass auch aus dem Regelsatz Zahlungen an den Leistungserbringer geleistet werden müssen. Voraussetzung ist, dass dieser Leistungen erbringt, die einen Teil des Lebensunterhalts decken. Zum Beispiel, wenn der Leistungsanbieter sich um die Mahlzeiten kümmert.

Leistungsempfänger und Leistungsanbieter müssen das vereinbaren. Zur Vereinbarung gehört auch die Höhe der Zahlungen. Beide klären also, welche Existenzsicherungsbedarfe von wem abgedeckt werden sollen.

Im Regelsatz sind auch Barmittel enthalten, die zur freien Verfügung verbleiben sollen. Damit sollen zum Beispiel Eintrittsgelder, die Benutzung von Bus und Bahn oder auch kleine Geschenke selbst bezahlt werden können. Es sollen noch mindestens genau so viel Barmittel zur freien Verfügung bleiben wie der Barbetrag in stationären Einrichtungen. Im Rahmen der Gesamtplanung wird über diesen Anteil des Regelsatzes beraten, der zur eigenverantwortlichen Verwendung verbleibt. Bei der Beratung orientiert sich der LWL an der Orientierungshilfe der BAGüS.

Der im Gesamtplan dokumentierte Barmittelanteil ist für alle Beteiligten verbindlich. Verträge, die der Leistungsberechtigte und der Leistungserbringen miteinander schließen, müssen den Absprachen im Gesamtplanverfahren entsprechen.