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Ihre Frage

Bezahlt das Sozialamt immer alle Wohnkosten für Menschen mit Behinderungen in besonderen Wohnformen?

Unsere Antwort

Der örtliche Sozialhilfeträger bezahlt seit 2020 die Kosten für Unterkunft und Heizung für Menschen in besonderen Wohnformen. Der Sozialhilfeträger bezahlt aber nur angemessene Wohnkosten, also Wohnkosten, die weniger oder ungefähr genauso hoch sind wie die durchschnittliche Miete in der Region. Dabei werden besondere Ausstattungen in der Wohnform berücksichtigt, z.B. Möblierung oder gemeinsam genutzte Räume. Wenn die Miete höher ist und das Sozialamt nicht alles bezahlen kann, dann kann der LWL einen Teil der Mietkosten übernehmen. Der LWL entscheidet dann, ob die Kosten angemessen sind, und trifft eine Vereinbarung mit dem Vermieter oder der Vermieterin.

Expertenwissen: Angemessenheitsgrenze

Die Angemessenheitsgrenze bei den Kosten der Unterkunft und Heizung in besonderen Wohnformen liegt bei 125% der durchschnittlichen Warmmiete. Das heißt, dass der örtliche Sozialhilfeträger in der Regel die Wohnkosten trägt, wenn sie nicht mehr als 25% über der durchschnittlichen Warmmiete liegen.

Gibt es keine Vereinbarung für höhere Aufwendungen als 125% zwischen dem LWL und dem Leistungserbringer, kann der LWL höhere Aufwendungen nicht übernehmen. Nach Auffassung des LWL darf der Leistungserbringer die höheren Aufwendungen dann auch nicht verlangen.