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Ihre Frage

Wann lohnt sich eine „Bewerbung“ beim LWL für die Zulassung als „Anderer Leistungsanbieter“ beim LWL?

Unsere Antwort

In der UN-Behindertenrechtskonvention steht, dass jeder Mensch mit Behinderungen seinen Lebensunterhalt durch eine frei gewählte Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt selbst verdienen können soll. Den Werkstätten ist manchmal der Vorwurf gemacht worden, dass sie Menschen nicht genügend unterstützen, um dieses Ziel zu erreichen. Deshalb hat das Bundesteilhabegesetz die Möglichkeit eröffnet, dieses Ziel über „andere Anbieter“ zu erreichen. Der LWL setzt alles daran, das Ziel der UN-Behindertenrechtskonvention zu erreichen.

Es gibt gesetzliche Anforderungen an die sogenannten Anderen Leistungsanbieter. Sie müssen viele fachliche Anforderungen und Qualitätsstandards erfüllen, die im Sozialgesetzbuch, der Werkstättenverordnung und in den Rahmenverträgen für die Werkstätten für behinderte Menschen beschrieben sind. Für mehr Informationen zu den Anforderungen klicken Sie hier.

Darüber hinaus sollte sich ein anderer Leistungsanbieter von einer WfbM abheben und ein individuelleres und inklusiveres Arbeiten ermöglichen. Ziel sollte in jedem Fall sein, dass durch das Angebot noch besser und häufiger als bisher ein Übergang auf den ersten Arbeitsmarkt ermöglicht wird.

Hintergrund

Ausgangspunkt ist Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention, wonach die Vertragsstaaten das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen anerkennen, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen. In Deutschland sind die Träger der staatlichen Gewalt – und damit auch der LWL – gehalten, Teilhabe-Angebote inklusiv auszurichten (§ 94 III SGB IX).

Die Bundesregierung hat mit dem Bundesteilhabegesetz „andere Leistungsanbieter“ neben das Angebot der Werkstätten gestellt. Damit sollen Lebenslagen verbessert und das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten gestärkt werden.