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Ihre Frage

Ist eine Übergangsfrist geplant, in der der Assistenzbedarf in der „besonderen Wohnform“ (bisher „stationäre Einrichtung“ genannt) ab 2020 festgestellt wird?

Unsere Antwort

Ja. Die Landschaftsverbände und die Vereinigungen der Leistungserbringer haben sich im Landesrahmenvertrag auf Regelungen für die Umstellung geeinigt. Für den Zeitraum, in dem die Leistungen umgestellt werden, ändert sich erst einmal nichts. Die alte Festsetzung des Assistenzbedarfes bleibt erst einmal bestehen.

Erst wenn die neuen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit den Leistungserbringern abgeschlossen sind, wird der Bedarf nach der neuen Systematik des BTHG geprüft.

Im Moment brauchen Menschen mit Behinderungen, bei denen ein Assistenzbedarf festgestellt wurde, oder ihre Betreuerinnen oder Betreuer nichts zu unternehmen. Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2019 festgestellt wurden, werden weiterhin erbracht. Sobald Ihr Wohnangebot umgestellt wird, nimmt der LWL Kontakt zu Ihnen auf.

Klicken Sie hier, wenn Sie sich den Landesrahmenvertrag anschauen möchten.