Ihre Frage
Welche Ausnahmen gelten für die Trennung der Leistungen bei jungen Volljährigen?
Unsere Antwort
Das Bundesteilhabegesetz sieht ab dem 1. Januar 2020 für Menschen mit Behinderungen in Wohneinrichtungen grundsätzlich die Trennung der Fachleistung von den Leistungen zur Existenzsicherung vor. Es gibt allerdings Ausnahmen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen. Leistungen zur Schul- und Berufsbildung in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht werden auch in Zukunft für Minderjährige und junge Volljährige weiterhin als nicht getrennter Gesamtkomplex von Fachleistung und existenzsichernder Leistung erbracht. Das bedeutet, der LWL zahlt auch den Lebensunterhalt in der Einrichtung. Dies gilt auch für junge Volljährige, die Leistungen über Tag und Nacht in einer besonderen Wohnform erhalten, die konzeptionell auf Minderjährige ausgerichtet ist oder die Leistungen in einer Jugendhilfeeinrichtung erhalten. Damit wird verhindert, dass Einrichtung und Leistungsträger mit dem 18. Geburtstag eines Leistungsberechtigten eine neue Vereinbarung abschließen müssen.
Der LWL (und sein Schwesterverband LVR) versteht diese Ausnahmeregelung so, dass diese Regelung auch für sämtliche Leistungen an junge volljährig gewordene Leistungsberechtigte in besonderen Wohnformen (Betreuung über Tag und Nacht) oder in Einrichtungen der Jugendhilfe gilt – unabhängig von einem Schulbesuch oder einer schulischen Ausbildung für den Beruf. Auch für diese jungen erwachsenen Leistungsberechtigten erfolgt dann keine Trennung der Leistungen zum 18. Geburtstag. Im Regelfall kann die Leistung so noch bis zum 21. Lebensjahr fortgesetzt werden. Grundsätzlich ist allerdings klar: Im Rahmen des Gesamtplanverfahrens müssen für diese jungen Volljährigen passende Wohn- und Unterstützungsangebote für erwachsene Menschen gefunden werden. Bitte klären Sie Einzelfälle mit der LWL-Teilhabeplanerin oder dem LWL-Teilhabeplaner.