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Ihre Frage

Welche finanziellen Verbesserungen gibt es durch die neuen Regelungen des BTHG seit 2020?

Unsere Antwort

Menschen mit Behinderung, die Eingliederungshilfe erhalten, dürfen seit 2020 mehr von ihrem Einkommen behalten. Mit dem BTHG werden Einkünfte und Vermögen deutlich weniger bei der Eingliederungshilfe angerechnet. Damit will der Gesetzgeber die Arbeitsleistung von Menschen mit Behinderungen anerkennen, die auf Leistung der Eingliederungshilfe angewiesen sind. Menschen mit Behinderungen können seit 2020 deutlich mehr sparen.

Verbesserungen gibt es in drei Bereichen:

  • Einkommen: Wer weniger als 23.700 Euro Bruttoeinkommen hat (gültig ab 2021), muss keinen Eigenbeitrag mehr leisten.
  • Vermögen: Der Vermögensfreibetrag liegt ab 2021 bei 59.220 Euro.
  • Einkommen und Vermögen von Personen, die mit einem Menschen mit Behinderungen verheiratet sind, oder in einer eheähnlichen Partnerschaft leben: Diese Einkommen und Vermögen werden in der Eingliederungshilfe nicht mehr herangezogen. Zum Lebensunterhalt müssen sie aber weiter beitragen.

Expertenwissen: Einkommen und Vermögen

Einkommen: Beim Einkommen wird seit dem Jahr 2020 ein von der Summe der Einkünfte des Vorvorjahres (Gesamtbruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten) abhängiger Eigenbetrag festgelegt. Es wird von Renteneinkommen der Leistungsbeziehenden, die ab 2021 ca. bei 23.700 Euro Bruttoeinkommen im Jahr liegen, ein Beitrag von monatlich 2 % der übersteigenden Einkünfte angerechnet. Menschen mit Behinderungen, die weniger als dieses Bruttoeinkommen aus Rente haben, müssen keinen Eigenbeitrag leisten. Das heißt auch, wer keine Lohn- oder Einkommensteuer zahlt, wird auch nicht herangezogen. Bei Einkommen aus Arbeit erhöht sich die Freigrenze auf zirka 33.600 Euro (gültig ab 2021).

Vermögen: Auch der Vermögensfreibetrag wird spürbar erhöht auf rund 59.220 Euro (gültig ab 2021). Damit haben die Menschen mit Behinderungen deutlich bessere Möglichkeiten zu sparen. Ansparungen im Rahmen einer staatlich geförderten Altersversorgung und der Wert einer selbstgenutzten Immobilie in angemessener Größe bleiben grundsätzlich von der Heranziehung - wie bisher – geschützt. Das gilt zuzüglich zu dem Vermögensfreibetrag.

Einkommen und Vermögen von Lebenspartnern oder von Ehegatten: Sowohl Einkommen und Vermögen des Lebenspartners, der Partnerin einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft als auch des nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Ehegattin werden in der Eingliederungshilfe nicht mehr herangezogen.