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Besondere Wohnform

Den  Begriff „vollstationäre Einrichtung“ (in der Umgangssprache Heim) hat das Bundesteilhabegesetz (BTHG) abgeschafft. Nach dem neuen Recht soll jeder Mensch mit Behinderung seinen Wohnort frei wählen können. Die Leistungen, die ein Mensch wegen einer Behinderung benötigt, werden durch den LWL personenzentriert ermittelt und bewilligt. Die existenzsichernden Leistungen werden hingegen nicht mehr durch den LWL erbracht. Dafür zuständig sind die örtlichen Sozialämter.

Das BTHG wurde geschaffen, damit Menschen mit Behinderungen ein individuelleres und selbstbestimmtes Leben führen können. Die Aufgabe des Trägers der Eingliederungshilfe und der Leistungsanbieter ist es, Menschen mit Behinderungen auch bei komplexen Hilfebedarfen ein selbstständiges Wohnen zu ermöglichen.