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Bewilligungszeitraum

Menschen sind meistens auf eine längere Zeit auf die Leistungen der Eingliederungshilfe angewiesen. Das berücksichtigt der LWL für jede Person individuell. Die Träger der Eingliederungshilfe sind verpflichtet, regelmäßig die Wirkung der Leistung zu überprüfen. Das nennt man „Fortschreibung“ oder „Wirkungskontrolle“. Das sollen sie spätestens nach 2 Jahren tun. Der LWL entscheidet individuell, nach welcher Zeit er die Leistung überprüft. Das kann auch nach mehr als 2 Jahren der Fall sein. Der genaue Überprüfungszeitraum steht im Gesamtplan. Der Gesamtplan gilt nach mehr als 2 Jahren als fortgeschrieben, solange keine Informationen vorliegen, die eine Überprüfung notwendig machen.